"Die Evakuierungsmaßnahmen während der
Hochwasserkatastrophe von Anfang Juni 2013 waren allesamt freiwillig, d. h. diese
Evakuierungsmaßnahmen wurden nicht in Anwendung von § 58 Abs. 1 SächsBRKG durchgeführt.
Nach dieser Vorschrift kann die
Katastrophenschutzbehörde Personen das Betreten des Katastrophen- und Einsatzgebietes verbieten
bzw. sie von dort verweisen. Alle im Katastrophen- oder Einsatzgebiet
anwesenden Personen
hätten eine solche Anordnung unverzüglich zu befolgen,
wobei nach § 59 SächsBRKG Widerspruch und Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung hätten.
Bei den Evakuierungsmaßnahmen der Hochwasserkatastrophe
von Anfang Juni handelt es vielmehr um Empfehlungen, ein bestimmtes
Gebiet bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freiwillig zu verlassen, die
einhergingen mit dem Angebot auf Hin- und Rücktransport sowie Unterbringung
durch die untere BRK-Behörde, da dazu auf planerisch vorbereitete Ressourcen
zurückgegriffen hat.
Dieser freiwillige Charakter der Evakuierungsmaßnahmen war
gerechtfertigt, da eine akute Gefahr für Leib oder Leben nicht bestand,
gleichwohl aber die Infrastruktur in den betroffenen Gebieten während des
Hochwassers nur noch eingeschränkt aufrecht erhalten werden konnte.
Der Zutritt zu den evakuierten Gebieten war denjenigen, die
vom Angebot auf freiwillige Evakuierung Gebrauch gemacht hatten,
während der Dauer der Evakuierung jederzeit möglich, wobei durch
Polizeikräfte sichergestellt wurde, dass (neben Einsatzkräften) nur solche Personen
die Grenzen der Evakuierungsgebiete passieren konnten, die nachweislich in
den betreffenen Gebieten wohnten (Ausweiskontrolle)."
|